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AGB s-projekt-musik
1. Die aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Produktion von
Musikaufnahmen.
2. Musikaufnahmen im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Produktion von Musik Instrumental und Vokal nach Wunsch des Auftraggebers und unter dessen
künstlerischen und rechtlichen Verantwortung.
3. Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
4. S-Projekt Tonstudio und Musikproduktion behält sich vor, Musikproduktionen wegen ihrer Herkunft,
ihres Inhalts, ihrer Form, oder sachlich gerechtfertigter Grundsätze abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen
Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder moralische Bedenken erweckt. Die Ablehnung
wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Produktion spätestens bis 14 Tage vor den
bestimmten Terminen zu liefern. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche
erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte hat.Der Auftraggeber trägt
allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen und stellt S-Projekt Tonstudio und Musikproduktion von allen Ansprüchen frei, die
im Zusammenhang mit Rechtsforderungen geltend gemacht werden.Die produzierte Musik bleibt auch
urheberrechtlich geschüztes Produkt von S-Projekt Tonstudio und Musikproduktion, und kann nur mit
Zustimmung in anderen vom Vertragsziel abweichenden Bestimmungen benutzt werden.
6. Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von S-Projekt Tonstudio und Musikproduktion von der
begonnenen Produktion zurücktreten.
7. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für S-Projekt Tonstudio und Musikproduktion
nach dem Ablauf eines Jahres nach Produktionsbeginn.
8. Die vereinbarten Termine werden nach Möglichkeit eingehalten und können nur bei Einbeziehung
von Subunternehmen neu verhandeltwerden.
9. S-Projekt Tonstudio und Musikproduktion gewährleistet die sorgfältige Ausfhrung der Auftärge,
entsprechend der technischen undfinanziellen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat die Musikaufnahme unverzüglich nach der Zustellung durch S-Projekt
Tonstudio und Musikproduktion zu berprüfen und alle offensichtlichen Mängel unter genauer
Bezeichnung der Beanstandungen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die formgerechte
Anzeige, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
11.S-Projekt Tonstudio und Musikproduktion haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Schadensersatzansprche, die aus grober Fahrlässigkeit resultieren, sind begrenzt auf den
vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe des Auftragswertes.
12.Die Vergütung für die Musikproduktion wird gestaffelt fällig. Die Staffelraten sind Teil des
Produktionsvertrages. Die Vergütung wird sofort nach Rechnungslegung fällig. Bei Zahlungsverzug
kann S-Projekt Tonstudio und Musikproduktion die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Zahlung zurückstellen und für die restliche Produktion Vorauszahlung verlangen.Die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen im Falle des Zahlungsverzuges bleibt hiervon unberührt.
Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. ber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, wenn
nicht S-Projekt Tonstudio und Musikproduktion eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der
Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
13.Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist Gerichtsstand Olbersdorf. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
14. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren
Wirksamkeit im übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen
durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und
Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.